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BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) - Spielzeug für Kinder als Teil der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - Leistungen nach Regelsätzen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 23.01.1987 - 5 4399/86
- BVerwG, 23.10.1987 - 5 C 11.87
- BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69
Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 80, 349 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf. - BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85
Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 80, 349 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf. - BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85
Sozialhilfe - Notwendiger Lebensunterhalt - Schwarzweis-Fernsehgerät - …
Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 80, 349 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf.