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   BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87   

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https://dejure.org/1990,10379
BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87 (https://dejure.org/1990,10379)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1990 - 5 C 11.87 (https://dejure.org/1990,10379)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 5 C 11.87 (https://dejure.org/1990,10379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) - Spielzeug für Kinder als Teil der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - Leistungen nach Regelsätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.04.1970 - V C 98.69

    Aufstockung einer im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
    Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 80, 349 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf.
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
    Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 80, 349 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf.
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 69.85

    Sozialhilfe - Notwendiger Lebensunterhalt - Schwarzweis-Fernsehgerät -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 11.87
    Nach der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; vgl. auch § 9 SGB I), umfaßt der notwendige Lebensunterhalt nach § 12 BSHG nicht nur das physiologisch Notwendige (vgl. BVerwGE 35, 178 [BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69]; 80, 349 [BVerwG 03.11.1988 - 5 C 18/85]), sondern den gesamten zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Bedarf.
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